Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__496.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).