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Jurafuchs

§ 496

ZPO
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
Stand 2026-03-26
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

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