In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.
§ 155
ZPOAufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
Mündliche Verhandlung
Stand 2026-05-06