Jurafuchs

§ 355

ZPO
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Stand 2026-05-06
(1)
Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2)
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.