Jurafuchs

§ 217

ZPO
Ladungsfrist
Ladungen, Termine und Fristen
Stand 2026-05-06
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
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2 interaktive Fälle zu § 217 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.