(1)
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2)
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 803 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.
Überblick: Überpfändung und Zwecklospfändung (§§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO, 803 Abs. 2 ZPO)Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)Grundpfandrecht als Interventionsrecht - Pfändung einer Sache, die in den Haftungsverba…Was kann Gegenstand der Mobiliarvollstreckung sein? (§§ 864 Abs. 1, 865 Abs. 2 ZPO)