Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
§ 480
ZPOEidesbelehrung
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Stand 2026-05-06