Kostenlose Lern-AppDiese Norm interaktiv erleben1 interaktive Fall zu § 735 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.Gesamthandsgemeinschaften: Nicht-rechtsfähiger Verein→← § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift§ 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister →