Jurafuchs

§ 550

ZPO
Zustellung der Revisionsschrift
Revision
Stand 2026-05-06
(1)
Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.
(2)
Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.