(1)Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.(2)Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.← § 549 Revisionseinlegung§ 551 Revisionsbegründung →