(1)
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2)
Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Prüfungsschema: Feststellungsklage
- Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO
- Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
- Sachliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO
- Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen
- Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit
- Prozessführungsbefugnis
- Besonderes Feststellungsinteresse
- Keine entgegenstehende Rechtskraft (§ 322 ZPO) und keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO)
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigung
- Gesamtergebnis
- ggf. Auslegung des Klageantrags
- Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
- Zulässigkeit der Feststellungsklage
- Zuständigkeit des Gerichts
- Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO
- Begründetheit der Feststellungsklage
- Ursprünglich zulässige Klage
- Ursprünglich begründete Klage
- Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
- Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage aufgrund des erledigenden Ereignisses
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung
- Gesamtergebnis
- Zulässigkeit der Klage
- Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage
- Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
- Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
- Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
- Feststellungsinteresse, § 256 ZPO
- Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
- Begründetheit der Klage
- Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage
- Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
- Ursprünglich zulässige Klage
- Ursprünglich begründete Klage
- Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
- Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
- Kostenentscheidung
- Vorläufige Vollstreckbarkeit
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe: Primäraufrechnung + Erledigung
- ggf. Auslegung des Klageantrags
- Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
- Zulässigkeit der Feststellungsklage
- Zuständigkeit des Gerichts
- Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO)
- Begründetheit der Feststellungsklage
- Ursprünglich zulässige Klage
- Ursprünglich begründete Klage
- Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit (Aufrechnung durch Beklagten)
- Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
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