Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
§ 146
ZPOBeschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
Mündliche Verhandlung
Stand 2026-05-06