(1)
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2)
Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Prüfungsschema: Wiedereinsetzung (§§ 233ff. ZPO)
- Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
- Statthaftigkeit: Versäumung einer Notfrist (§ 233 ZPO)
- Ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag
- Formgerechter Antrag (§ 236 Abs.1 ZPO)
- Angabe und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs.2 S.1 ZPO)
- Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 S.2 ZPO)
- Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)
- Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
- Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)
- (Kein) Verschulden
- Kausalität
- Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)
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