Jurafuchs

§ 236

ZPO
Wiedereinsetzungsantrag
Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand 2026-05-06
(1)
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2)
Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Prüfungsschema: Wiedereinsetzung (§§ 233ff. ZPO)
  1. Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
    1. Statthaftigkeit: Versäumung einer Notfrist (§ 233 ZPO)
    2. Ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag
      1. Formgerechter Antrag (§ 236 Abs.1 ZPO)
      2. Angabe und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs.2 S.1 ZPO)
      3. Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 S.2 ZPO)
    3. Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)
  2. Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
    1. Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)
      1. (Kein) Verschulden
      2. Kausalität
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben