Jurafuchs

§ 286

ZPO
Freie Beweiswürdigung
Verfahren bis zum Urteil
Stand 2026-05-06
(1)
Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2)
An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Prüfungsschema: Beweiswürdigung
  1. Ergiebigkeit des Beweises
  2. Überzeugungskraft
    1. Glaubhaftigkeit der Aussage
    2. Glaubwürdigkeit des Aussagenden
    3. Beweiswert, § 286 ZPO
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Prüfungsschema: Gliederung der Beweisprüfung im Anwaltsgutachten
  1. Klärung der Beweislast
  2. Prüfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel
  3. Beweisprognose für den Prozess
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Prüfungsschema: Klausuraufbau: RA Beklagter - Beweisprognose
  1. Streitiger Sachverhalt?
  2. Klärung der Beweislast
  3. Prüfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel für die beweisbelastete Partei
  4. Prüfung möglicher Gegenbeweismittel zugunsten der anderen Partei
  5. Beweisprognose für den Prozess
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