Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__1103.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).