(1)
Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2)
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3)
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Prüfungsschema: Wiedereinsetzung (§§ 233ff. ZPO)
- Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
- Statthaftigkeit: Versäumung einer Notfrist (§ 233 ZPO)
- Ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag
- Formgerechter Antrag (§ 236 Abs.1 ZPO)
- Angabe und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs.2 S.1 ZPO)
- Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 S.2 ZPO)
- Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)
- Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
- Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)
- (Kein) Verschulden
- Kausalität
- Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)
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