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Jurafuchs

§ 846

ZPO
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Stand 2026-03-26
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.

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