Jurafuchs

§ 342

ZPO
Wirkung des zulässigen Einspruchs
Versäumnisurteil
Stand 2026-05-06
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.