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Jurafuchs

§ 831

ZPO
Pfändung indossabler Papiere
Stand 2026-03-26
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.

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