Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__831.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).