Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
§ 843
ZPOVerzicht des Pfandgläubigers
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Stand 2026-05-06