Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 841 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.