Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__841.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).