Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.
§ 585
ZPOAllgemeine Verfahrensgrundsätze
Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand 2026-05-06