Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__414.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).