Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__504.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).