(1)
Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2)
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigung
- Gesamtergebnis
- ggf. Auslegung des Klageantrags
- Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
- Zulässigkeit der Feststellungsklage
- Zuständigkeit des Gerichts
- Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO
- Begründetheit der Feststellungsklage
- Ursprünglich zulässige Klage
- Ursprünglich begründete Klage
- Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
- Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage aufgrund des erledigenden Ereignisses
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe - übereinstimmende Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)
- Zulässigkeit der Leistungsklage
- Begründetheit der Leistungsklage
- Kostenentscheidung
- Kostenentscheidung nach § 91 ZPO hinsichtlich des - weiterhin streitigen - Klageantrags
- Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hinsichtlich des für übereinstimmend erledigt erklärten Teils
- Bildung einer einheitlichen Kostenquote
- Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
Prüfungsschema: Tatbestand Zivilurteil: einseitige vollständige Erledigung
- Einleitungssatz
- Unstreitiges Parteivorbringen
- Streitiges Klägervorbringen
- Kleine Prozessgeschichte
- Ursprünglicher Antrag des Klägers sowie Datum der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
- Das vom Kläger als „Erledigung“ angesehene Ereignis (z.B. Zahlung, Aufrechnung)
- Erledigungserklärung des Klägers
- Widerspruch gegen die Erledigung und Klageabweisungsantrag des Beklagten
- Streitiges Beklagtenvorbringen
- Große Prozessgeschichte
Prüfungsschema: Tatbestand Zivilurteil: einseitige Teilerledigungserklärung
- Einleitungssatz
- Unstreitiges Parteivorbringen
- Streitiges Klägervorbringen
- Kleine Prozessgeschichte
- Ursprünglicher Antrag des Klägers sowie Datum der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
- Das vom Kläger als „Erledigung“ angesehene Ereignis (z.B. Zahlung, Aufrechnung)
- Geänderter, reduzierter Antrag des Klägers und Teilerledigungserklärung (eingerückt)
- Widerspruch gegen die Erledigung und Klageabweisungsantrag des Beklagten (eingerückt)
- Streitiges Beklagtenvorbringen
- Große Prozessgeschichte
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