Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.
§ 405
ZPOAuswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
Beweis durch Sachverständige
Stand 2026-05-06