Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__405.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).