Jurafuchs

§ 232

ZPO
Rechtsbehelfsbelehrung
Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand 2026-05-06
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe zivilgerichtliches Urteil (§ 313 Abs. 1 ZPO)
  1. Gesamtergebnis
  2. ggf. Auslegung des Klageantrages
  3. Sonstige Vorfragen
  4. Zulässigkeit
  5. Begründetheit
  6. Prozessuale Nebenentscheidungen
  7. Begründung der Streitwertfestsetzung
  8. Rechtsbehelfsbelehrung
  9. „Unterschrift des Richters“
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben