In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.← § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer§ 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel →