Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 908

ZPO
Aufgaben des Kreditinstituts
Stand 2026-03-26
(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. (2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über 1.das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und2.den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist. (3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__908.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).