(1)
Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
(2)
Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
Prüfungsschema: Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)
- Zulässigkeit des Antrags
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
- Statthaftigkeit der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)
- Zuständigkeit des Gerichts (§§ 937, 942 ZPO)
- Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
- Form (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
- Inhalt (§ 938 ZPO)
- Rechtsschutzbedürfnis
- Begründetheit des Antrags
- Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs (§§ 935, 940 ZPO)
- Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds (§§ 935, 940 ZPO)
- Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
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