Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__872.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).