Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 150
ZPOAufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
Mündliche Verhandlung
Stand 2026-05-06