Jurafuchs

§ 254

ZPO
Stufenklage
Verfahren bis zum Urteil
Stand 2026-05-06
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Prüfungsschema: Stufenklage (§ 254 ZPO)
  1. Auskunftsanspruch
  2. Anspruch auf eidesstattliche Versicherung
  3. Leistungsanspruch
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