Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
§ 842
ZPOSchadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Stand 2026-05-06