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Jurafuchs

§ 96

ZPO
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Stand 2026-03-26
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

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