Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Prüfungsschema: vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
- Wer kann was gegen wen vollstrecken?
- Handelt es sich um einen Fall des § 708 ZPO?
- Liegt ein Fall des § 708 Nr. 1 -3 ZPO vor?
- Liegt ein Fall des § 708 Nr. 4-11 ZPO vor?
- Falls nein, welcher Fall des § 709 ZPO liegt vor?
- § 709 S. 1 ZPO → absoluter Betrag
- § 709 S. 2 ZPO → Verhältnis zum zu vollstreckenden Betrag
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