Der Antrag soll enthalten: 1.die Bezeichnung der Urkunde; 2.die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; 3.die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; 4.die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; 5.die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__424.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).