Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__267.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).