Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Prüfungsschema: Versäumnisurteil gegen Kläger (§ 330 ZPO)
- Säumnis des Klägers in der mündlichen Verhandlung
- Antrag des Beklagten
- Zulässigkeit der Klage
- Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
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