Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__330.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).