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Jurafuchs

§ 330

ZPO
Versäumnisurteil gegen den Kläger
Stand 2026-03-26
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

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