Jurafuchs

§ 237

ZPO
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand 2026-05-06
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Prüfungsschema: Wiedereinsetzung (§§ 233ff. ZPO)
  1. Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
    1. Statthaftigkeit: Versäumung einer Notfrist (§ 233 ZPO)
    2. Ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag
      1. Formgerechter Antrag (§ 236 Abs.1 ZPO)
      2. Angabe und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs.2 S.1 ZPO)
      3. Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 S.2 ZPO)
    3. Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)
  2. Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
    1. Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)
      1. (Kein) Verschulden
      2. Kausalität
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben