Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn 1.beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder2.der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__743.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).