Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
§ 510a
ZPOInhalt des Protokolls
Verfahren vor den Amtsgerichten
Stand 2026-05-06