Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__510a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).