Jurafuchs

§ 167

ZPO
Rückwirkung der Zustellung
Zustellungen von Amts wegen
Stand 2026-05-06
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.