Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__350.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).