(1)
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2)
Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 865 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.
Was kann Gegenstand der Mobiliarvollstreckung sein? (§§ 864 Abs. 1, 865 Abs. 2 ZPO)Pfändung einer Sache, die in den Haftungsverband der Hypothek fällt (§ 865 Abs. 2 ZPO)Grundpfandrecht als Interventionsrecht - Pfändung einer Sache, die in den Haftungsverba…Verstoß gegen § 865 Abs. 2 ZPO – Wer kann sich wann und wie darauf berufen?