Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__430.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).