(1)Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.(2)Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.← § 393 Uneidliche Vernehmung§ 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person →