Jurafuchs

§ 307

ZPO
Anerkenntnis
Urteil
Stand 2026-05-06
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.