Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__307.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).