Jurafuchs

§ 393

ZPO
Uneidliche Vernehmung
Zeugenbeweis
Stand 2026-05-06
Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.