(1)
Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2)
Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3)
Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
Prüfungsschema: Versäumnisurteil gegen Beklagten im schriftlichen Vorverfahren (§§ 276, 331 Abs. 3 ZPO)
- Schriftliches Vorverfahren gemäß § 276 ZPO
- Antrag des Klägers
- Zulässigkeit UND Schlüssigkeit der Klage
- keine rechtzeitige Verteidigungsanzeige durch den Beklagten
- Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
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Wiederholung: Reaktion auf zugestellte KlageMandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - bei der…Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunf…Versäumnisurteil gegen Beklagten im schriftlichen Vorverfahren (§§ 276, 331 Abs. 3 ZPO)