Jurafuchs

§ 345

ZPO
Zweites Versäumnisurteil
Versäumnisurteil
Stand 2026-05-06
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
Prüfungsschema: Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)
  1. Vorliegen eines ersten Versäumnisurteils
  2. Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei
    1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO
    2. Frist, § 339 Abs. 1 ZPO
    3. Form, § 340 ZPO
  3. Säumnis im Einspruchstermin
  4. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
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Prüfungsschema: Zweites VU nach Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
  1. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
  2. Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids
  3. Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei
    1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO
    2. Frist, § 339 Abs.1 ZPO
    3. Form, § 340 ZPO
  4. Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin
  5. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
  6. Zulässige Klage
  7. Schlüssigkeit des Klagevorbringens
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