Jurafuchs

§ 423

ZPO
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
Beweis durch Urkunden
Stand 2026-05-06
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
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1 interaktive Fall zu § 423 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.